Acta Universitatis Lodziensis. Folia Germanica, 16, 2022
https://doi.org/10.18778/1427-9665.16.04

Agnieszka Pietrzak*

FACHTERMINOLOGIE DES POLNISCHEN STRAFGESETZBUCHES IN DEUTSCHEN ÜBERSETZUNGEN


SPECIALIZED TERMINOLOGY OF THE POLISH PENAL CODE IN GERMAN TRANSLATIONS


(Summary)

The aim of this article is to present the results of an analysis of the terminology of the Polish Criminal Code and its equivalents taken from three translations of the code into German. Scientific corpus includes Polish Criminal Code and the following three translations: DE-IURE-PL (2019), C.H.Beck (2012) and Max-Planck-Institut (1998). The method used is comparative legal analysis. The results of the analysis may find application in academic teaching and be used in the development of courses in legal translation.

Keywords: criminal code, legal translation, equivalence.


1. Einleitendes

Wegen reger wirtschaftlicher Beziehungen zwischen Polen und Deutschland sowie zunehmender Mobilität der Bürger beider Länder, ihrer beruflichen und privaten Kontakte besteht ein wachsender Bedarf an umfassenden wissenschaftlichen Studien, die sich mit der Problematik der Übersetzung im Bereich des Rechts, darunter auch des Strafrechts, beschäftigen.

Gesetzbücher gehören zu den primären Rechtsquellen und stellen zweifellos eine äußerst umfassende Quelle der usuellen Terminologie des jeweiligen Rechtsgebiets dar. Von daher sollen sie im Fokus der Untersuchungen nicht nur der Juristen, sondern auch der Übersetzer stehen. Trotzdem entstanden bislang nur zwei Monographien, die die Problematik der Übersetzung von polnischen Gesetzbüchern ins Deutsche betreffen. Die Veröffentlichung von Kołodziej (2014) bezieht sich auf das polnische Arbeitsgesetzbuch und die Publikation von Krzywda (2014) auf das polnische Handelsgesellschaftengesetzbuch.

Bisher wurden auch lediglich einige Arbeiten veröffentlicht, vor allem in Form einzelner wissenschaftlicher Beiträge, die die Spezifik der deutschen und polnischen strafrechtlichen Terminologie und ihrer Übersetzung thematisieren.[1] Aus dem oben genannten resultiert, dass es an einer komplexeren Bearbeitung fehlt, in der eine ausführlichere Analyse der im polnischen Strafgesetzbuch enthaltenen Terminologie aus übersetzerischer Sicht durchgeführt worden wäre.

Der vorliegende Beitrag setzt sich zum Ziel, die Ergebnisse der Untersuchung darzustellen, die im Rahmen der Vorbereitung der Dissertation[2] durchgeführt wurde. Die Untersuchung beruhte auf der Analyse der strafrechtlichen Terminologie und auf der Bewertung der Übersetzungsstrategien, die in drei veröffentlichen Übersetzungen des polnischen Strafgesetzbuches ins Deutsche verwendet wurden.

2. Methodik der Untersuchung

Im Rahmen der Untersuchung wurde die kontrastive Analyse von 30 Termini durchgeführt, die dem polnischen Strafgesetzbuch und seinen drei deutschen Übersetzungen entnommen wurden. Das Analysekorpus bildeten Termini, die den neuesten Ausgaben aller bisher veröffentlichten Übersetzungen entnommen wurden:

Die analysierten Termini wurden in fünf folgende thematische Gruppen unterteilt: grundlegende Termini, Personen, rechtswidrige Taten, Maßnahmen und Strafen sowie Institutionen und Orte. Die Auswahl der zu analysierenden Termini basierte auf drei Kriterien.

Erstens auf dem quantitativen Kriterium – d. h. der Einschränkung des Korpus auf die Anzahl von 30 Termini, was aus dem Detaillierungsgrad der Analyse jedes einzelnen Terminus resultierte. Das zweite Kriterium bildete die Annahme, dass der Analyse ausschließlich die Termini unterliegen, für die die Übersetzer einzelner Verlage unterschiedliche Äquivalente vorschlugen oder unterschiedliche Übersetzungsstrategien anwendeten. Das letzte Kriterium war das thematische Kriterium, das voraussetzte, dass die exzerpierten Termini in konkrete thematische Bereiche eingeteilt werden konnten und dass innerhalb jedes Bereichs zumindest einige Beispieltermini auftauchen. Nach Felber und Budin (1994, S.132) ermöglicht die Anwendung eines solchen Kriteriums die Feststellung von Beziehungen zwischen den Termini, die zu einer bestimmten thematischen Gruppe gehören, was sich auf ein besseres Verständnis ihrer Bedeutung für die Zwecke der Analyse auswirkt.

Das Ziel der Studie war, folgende Forschungsfragen zu beantworten:

  1. Haben die Übersetzer die polnischen Ausgangstermini und die vorgeschlagenen deutschen Äquivalente korrekt verstanden?
  2. Werden die zielsprachlichen Termini einheitlich verwendet?
  3. Inwieweit sind zweisprachige Rechtswörterbücher bei der Übersetzung von polnischen Texten im Bereich des Strafrechts ins Deutsche nützlich?
  4. Welche Übersetzungsstrategien wurden angewendet und inwiefern sind sie korrekt?

Die Antworten auf die obigen Forschungsfragen sollte die rechtsvergleichende, kontrastive Analyse ausgewählter Termini des polnischen Strafgesetzbuches und ihrer Äquivalente liefern, die aus drei Übersetzungen und fünf polnisch-deutschen Rechtswörterbüchern[3] kommen.

Die Methode der Rechtsvergleichung spielt im Prozess der Rechtsübersetzung eine besonders relevante Rolle. Nach dem von Constantinesco (1972, S.137) entwickelten Modell erfolgt die rechtsvergleichende Analyse in drei Phasen: in der Phase des Feststellens, des Verstehens und des Vergleichens. Die erste Etappe beruht auf dem Definieren der zu analysierenden Termini. Die zweite Phase bezieht sich auf das richtige Verstehen der zu vergleichenden Termini, indem ihr rechtlicher Kontext festgestellt wird. Der dritte Schritt ist der eigentliche Vergleich, d.h. die Darstellung der Relationen von den Termini aus beiden Rechtssystemen.

In Anlehnung an das dargestellte Modell wurde im Rahmen der kontrastiven Analyse geprüft, ob die in den Übersetzungen vorgeschlagenen Äquivalente im deutschen Rechtssystem vorkommen. Falls ja, wurde ihre Bedeutung durch die Zusammenstellung der polnischen und deutschen Legaldefinitionen festgestellt. Anschließend wurde geprüft, ob sich die Bedeutungen der Termini ausreichend überlappen, damit sie als übereinstimmend betrachtet werden können. Wenn der zielsprachliche Terminus in der deutschen Rechtsordnung nicht vorkommt, wurde die Auswahl des Äquivalents besprochen, das der jeweilige Übersetzer bei fehlender funktionaler Äquivalenz gebrauchte.

Dann wurden die Ausgangstermini den Äquivalenten in zweisprachigen Rechtswörterbüchern gegenübergestellt. Als Hilfsmittel zur Überprüfung der Korrektheit der vorgeschlagenen Äquivalente dienten jeweils Paralleltexte – vor allem das deutsche Strafgesetzbuch, aber auch Rechtsenzyklopädien, Rechtslexika, Kommentare zum polnischen und deutschen Strafgesetzbuch und monolinguale Rechtswörterbücher.

3. Ergebnisse der Analyse

In erster Linie ist hervorzuheben, dass die Übersetzer zahlreiche Schwierigkeiten zu bewältigen hatten, die auf der terminologischen Ebene auftraten. Die analysierten polnischen Termini waren durch den unterschiedlichen Grad der Übereinstimmung mit den Termini aus der deutschen Rechtsordnung gekennzeichnet.

Erstens kamen Termini vor, für die der Übersetzer über ein eindeutiges deutsches funktionales Äquivalent verfügt, z. B.:

Des Weiteren wurde das Auftreten von Termini festgestellt, die im deutschen Rechtssystem lediglich mehr oder weniger ähnliche Entsprechungen haben. Dies hat zur Folge, dass sich der Übersetzer entweder für dieses Teiläquivalent oder sicherheitshalber für ein formales Äquivalent entscheiden kann. Als Beispiele können die Termini funkcjonariusz publiczny und odpowiedzialność karna angeführt werden.


Tabelle 1. Äquivalente für den Terminus funkcjonariusz publiczny.

Ausgangsterminus: funkcjonariusz publiczny
DE-IURE-PL (2019) Amtsträger
C.H.Beck (2012) öffentlicher Amtsträger
Max-Planck-Institut (1998) öffentlicher Funktionär

Quelle: Eigene Bearbeitung anhand von den genannten Übersetzungen.


Die Analyse der Definition des Terminus funkcjonariusz publiczny, die dem polnischen Strafgesetzbuch (Art.115 § 13) zu entnehmen ist, und der analogen Vorschrift des deutschen Strafgesetzbuches (§ 11 (1) 2) liefert das funktionale Äquivalent Amtsträger. Obwohl die polnische Definition länger und präziser ist, besteht kein Zweifel, dass in beiden Rechtssystemen unter den Begriffen funkcjonariusz publiczny bzw. Amtsträger die in einer hoheitlichen Funktion tätigen Personen verstanden werden, denen spezielle Rechte zustehen und konkrete Pflichten obliegen.

Der Übersetzungsvorschlag öffentlicher Amtsträger verweist deutlich auf den polnischen Ausgangsterminus, die Hinzufügung des Adjektivs öffentlich betont aber gleichzeitig den Bedeutungsunterschied zwischen funkcjonariusz publiczny und dem deutschen usuellen Terminus Amtsträger.

Die dritte Lösung, also das formale Äquivalent öffentlicher Funktionär bildet die wortwörtliche Übersetzung des Ausgangsterminus, was in Anbetracht der obigen Erwägungen als eine nur in geringem Maße begründete Strategie zu betrachten ist.

Als das zweite Beispiel wird der Terminus odpowiedzialność karna angeführt.


Tabelle 2. Äquivalente für den Terminus odpowiedzialność karna.

Ausgangsterminus: odpowiedzialność karna
DE-IURE-PL (2019) strafrechtliche Verantwortung
C.H.Beck (2012) strafrechtliche Verantwortlichkeit
Max-Planck-Institut (1998) Strafbarkeit

Quelle: Eigene Bearbeitung anhand von den genannten Übersetzungen.


Obwohl odpowiedzialność karna den zentralen Terminus des polnischen Strafgesetzbuches darstellt, kommt er im deutschen Strafgesetzbuch unmittelbar nicht vor. Der polnischen Formulierung (...) podlega odpowiedzialności karnej entspricht im deutschen Strafgesetzbuch die Phrase (...) ist strafbar. Die Übersetzungsvorschläge strafrechtliche Verantwortung und strafrechtliche Verantwortlichkeit, die nach Lampe, Fikentscher und Lübbe-Wolf (1989, S.286) als Synonyme betrachtet werden, bilden deskriptive Äquivalente, deren Einsatz wegen des Mangels an der eindeutigen funktionalen Äquivalenz begründet ist.

Der Terminus Strafbarkeit basiert zwar auf dem deutschen Strafgesetzbuch, aber wird im Polnischen eher als karalność und nicht als odpowiedzialność karna verstanden, deswegen ist er lediglich als ein Teiläquivalent zu betrachten. Interessanterweise kommt auch der Terminus karalność im polnischen Strafgesetzbuch vor, der von allen Übersetzern als Strafbarkeit übersetzt wurde. Daraus resultiert, dass die Übersetzerin des Max-Planck-Instituts für zwei verschiedene polnische Ausgangstermini ein deutsches Äquivalent vorschlug, was zur Doppeldeutigkeit führen kann.

Die dritte Gruppe, die im Rahmen der kontrastiven Analyse festgestellt wurde, bilden Termini, die für die zielsprachliche Rechtsordnung völlig fremd sind, wie z.B. kara ograniczenia wolności, środki karne, Sejm, Senat oder występek ocharakterze chuligańskim. Zu Mikrostrategien, die die Übersetzer angesichts der Null-Äquivalenz verwendet haben, gehören u.a.:

Die durchgeführte Analyse ergab, dass es neben zahlreichen sehr gelungenen terminologischen Entscheidungen der Übersetzer auch leider Stellen gab, an denen die gewählten Lösungen einige Zweifel wecken. Sie betrafen vor allem den Verzicht auf bestehende funktionale Äquivalente, deren hervorragende Quelle das deutsche Strafgesetzbuch bildet. Dies veranschaulicht das folgende Beispiel. Die Strafmaßnahme zakaz prowadzenia pojazdów wurde von den Übersetzern des Verlags C.H.Beck und des Max-Planck-Instituts als Fahrverbot und von der Übersetzerin des Verlags DEIUREPL als das Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen übersetzt. Die Anwendung des deskriptiven Äquivalents wäre eine gute Strategie, wenn es das funktionale, im deutschen Strafgesetzbuch vorkommende Äquivalent Fahrverbot nicht gäbe.

Die zweite negative, bereits kurz angesprochene Erscheinung war die Verwendung von Teiläquivalenten, deren Bedeutungen manchmal sehr weit von den Bedeutungen der Ausgangstermini entfernt waren, was für den Empfänger der Übersetzung irreführend sein und zu ernsten Missverständnissen führen kann. Ein anschauliches Beispiel dafür stellt der Ausgangsterminus zabójstwo und der Übersetzungsvorschlag der Übersetzerin des Verlags DE-IURE-PL Mord dar. Nach dem polnischen Strafrecht wird zabójstwo folgendermaßen definiert:

Zabójstwo
Kto zabija człowieka, podlega karze pozbawienia wolności na czas nie krótszy od lat 8, karze 25 lat pozbawienia wolności albo karze dożywotniego pozbawienia wolności. (Art.148 § 1 polnisches Strafgesetzbuch, Hervorhebung A.P.)

Die oben zitierte Vorschrift bezieht sich auf den Grundtatbestand, also die Ausgangsform der Straftat. Die Analyse des deutschen Strafgesetzbuches liefert das funktionale Äquivalent des Ausgangsterminus, das dem folgenden Paragraphen zu entnehmen ist:

Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. (§ 212 dt. Strafgesetzbuch, Hervorhebung A.P.)

Im Strafrecht ist neben dem Grundtatbestand auch der schwerere Deliktstyp, also die sog. Qualifikation zu unterscheiden. Im Zusammenhang damit, wenn der Täter jemanden äußerst verwerflich tötet, spricht man in der deutschen Rechtssprache über den Mord, in der polnischen Rechtssprache dagegen u.a. über zabójstwo ze szczególnym okrucieństwem. Von daher fungieren die Termini zabójstwo und Mord nur unter konkreten Umständen als Teiläquivalente und die Andeutung, dass sie in allen Fällen synonyme Bedeutung haben, kann nur zu Missverständnissen führen.

Darüber hinaus resultiert aus der Analyse auch, dass die Übersetzer die Terminologie nicht einheitlich verwendeten. Es gab Fälle, wenn die Autoren der Übersetzungen sogar vier verschiedene Äquivalente für einen Ausgangsterminus benutzten. Die Exemplifikation dieser Erscheinung bildet der Terminus ciężki uszczerbek na zdrowiu und seine vier Übersetzungsvorschläge im Translat des Verlags DE-IURE-PL schwere Körperverletzung / Gesundheitsschädigung / schwerwiegender Gesundheitsschaden / schwere Körper- und Gesundheitsschäden. Da zu primären Eigenschaften jeder Rechtssprache Präzision, Eindeutigkeit und Ausdrucksökonomie gehören, ist die unbegründete Anwendung verschiedener Äquivalente besonders negativ zu bewerten (vgl. Siewert 2010, S.73).

Wegen zahlreicher kritischer Beobachtungen, die aus der durchgeführten kontrastiven Analyse resultieren, ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Übersetzungen des polnischen Strafgesetzbuches ins Deutsche nicht als die Quelle fertiger, usueller und kohärenter strafrechtlicher Terminologie betrachtet werden sollten. Andererseits bedeutet dies nicht, dass die Übersetzungen von Gesetzestexten als kein Hilfsmittel des Übersetzers verwendet werden können. Sie bilden doch die Quelle potenzieller Äquivalente bzw. Übersetzungsvorschläge, deren Korrektheit der Übersetzer im Rahmen der rechtsvergleichenden Analyse selbstständig verifizieren sollte. In diesem Zusammenhang sollten die Übersetzer nur davor gewarnt werden, dieses Hilfsmittel unreflektiert als die Sammlung fertiger Äquivalente einzusetzen.

Trotz obiger Bemerkungen muss betont werden, dass die Qualität der vorgeschlagenen Äquivalente in den analysierten Übersetzungen viel höher als die Qualität der in den bilingualen Rechtswörterbüchern angegebenen Äquivalente war. In erster Linie ist auf evidente Sachfehler hinzuweisen, die im Rahmen der Analyse festgestellt wurden.

Das erste Beispiel bildet der Terminus oskarżony und sein Translat Beschuldigter, das in Wörterbüchern von Kienzler (2006) und Pieńkos (2002) angegeben wurde. Beschuldigter ist nach dem deutschen Strafrecht eine Person, gegen die das Strafverfahren (darunter auch das Ermittlungsverfahren der Polizei) betrieben wird, wobei die Anklage beim Gericht noch nicht eingereicht wurde (vgl. Creifelds 2019, S.221). Von daher ist Beschuldigter als podejrzany und nicht als oskarżony zu verstehen.

Auch der Terminus Vergehen als der Übersetzungsvorschlag des Terminus wykroczenie, der im Wörterbuch von Kienzler (2006) vorgeschlagen wurde, weckt Zweifel. Wykroczenie ist eine rechtswidrige Tat, deren Grad der Sozialschädlichkeit gering ist. Wenn der Grad der Sozialschädlichkeit einer Tat größer ist, spricht man über die Straftat, die wiederum als Verbrechen (zbrodnia) oder Vergehen (występek) klassifiziert werden kann (vgl. Kalina-Prasznic 2007, S.974). Falls wykroczenie als Vergehen übersetzt wird, ist vom evidenten Sachfehler zu sprechen, weil sie zwei unterschiedliche Rechtsbegriffe darstellen.

Zu den Hauptmängeln der untersuchten Wörterbücher gehört neben den Sachfehlern auch die Auflistung mehrerer Übersetzungsvorschläge, ohne dass der Kontext angegeben wird, z. B. das Rechtsgebiet, in dem das konkrete Äquivalent verwendet werden kann. An dieser Stelle können die Termini czyn zabroniony und wykroczenie als Beispiele dienen:

Der Mangel an Kommentaren oder Qualifikatoren weist irrtümlich darauf hin, dass die angegebenen Termini synonym verwendet werden können und zwingt den Übersetzer dazu, die Wahl selbständig zu treffen. Einige Ausnahmen bildeten hierbei die Wörterbücher von Kilian/Kilian (2011) und von Banaszak (2008), die an einzelnen Stellen solche Hinweise anboten, z. B.:

Aus dem Vorstehenden resultiert, dass auch die bilingualen Rechtswörterbücher keine glaubwürdige Quelle von fertigen Äquivalenten der polnischen strafrechtlichen Terminologie darstellen. Mit den in den Fachwörterbüchern angegebenen Übersetzungsvorschlägen soll der Übersetzer mit Vorsicht umgehen und ihre Korrektheit mit Hilfe anderer Hilfsmittel, z.B. der Paralleltexte, Rechtslexika, Enzyklopädien oder monolingualen Rechtswörterbücher verifizieren.

4. Schlussfolgerungen

Das Strafrecht ist als ein besonderes Rechtsgebiet zu betrachten – es greift in fast jeden Aspekt des Lebens aller Bürger ein. Wegen der besonderen Rolle, die das Strafrecht in der Gesellschaft spielt, soll es und seine Terminologie auch im translatorischen Sinne untersucht werden. Da auf dieser Ebene gravierende Forschungslücken festgestellt wurden, ist zu erwarten, dass entsprechende Untersuchungen intensiviert werden. Auch die durchgeführte kontrastive Analyse der polnisch-deutschen strafrechtlichen Terminologie kann dazu beitragen, diese Lücken – wenigstens teilweise – zu schließen.

Die Ergebnisse der Analyse veranschaulichen, welche Schwierigkeiten den Übersetzern bei der Suche nach korrekten Äquivalenten einzelner strafrechtlicher Termini bevorstehen und auf welche Weise diese Schwierigkeiten bewältigt werden können. Die Analyse ergab, dass die Sach- und Recherchierkompetenz des Rechtsübersetzers zu seinen Schlüsselkompetenzen gehören. Dies ermöglicht, didaktische Implikationen darzustellen. Die Fähigkeit der Durchführung einer rechtsvergleichenden Analyse soll in der Hochschuldidaktik, aber auch in Programmen der Kurse und Schulungen im Bereich der Rechtsübersetzung, berücksichtigt werden.

Die bessere Qualität der Übersetzungen von strafrechtlichen Texten im Sprachenpaar Polnisch-Deutsch hängt zweifelsohne davon ab, ob sich der Übersetzer der Nichtübereinstimmung des polnischen und deutschen Strafrechts bewusst ist, über das konkrete Fachwissen verfügt, für die Spezifik der Rechtssprache sensibilisiert ist und im Stande ist, entsprechende Hilfsmittel des Übersetzers bewusst zu verwenden.



* Agnieszka Pietrzak, Dr., Universität Łódź, Institut für Germanische Philologie, Pomorska171/173, 90-236 Łódź. E-Mail: agnieszka.pietrzak@uni.lodz.pl




LITERATURVERZEICHNIS

Banaszak B. (Hrsg.), Jabłoński M., de Vries T., Krzymuski M., Kubicki Ph. (2008), Słownik prawa igospodarki. Rechts- und Wirtschaftswörterbuch, 1. Band, polnisch-deutsch. Warszawa: C.H.Beck.

Chudzik J., Jakowczyk M., Kowalski K., Krajewski A., Matthies K. (Übers.) (2012), Kodeks karny ikodeks wykroczeń. Strafgesetzbuch und Übertretungsgesetzbuch. Warszawa: C.H.Beck.

Constantinesco L. (1972), Rechtsvergleichung. Die rechtsvergleichende Methode. Köln: Carl Heymanns Verlag KG.

Felber H., Budin G. (1994), Teoria ipraktyka terminologii. Warszawa: Wydawnictwo Uniwersytetu Warszawskiego.

Kalina-Prasznic U. (2007), Encyklopedia prawa. Warszawa: C.H.Beck.

Kęsicka K. (2020), Die staatliche Prüfung für beeidigte ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen. Das deutsche und polnische Strafrecht. Theorie und Übungsmaterial. Warszawa: C.H.Beck.

Kienzler I. (2006), Polsko-niemiecki słownik terminologii gospodarczej. Bankowość – finanse –prawo. Wörterbuch der Wirtschaftssprache. Bankwesen – Finanzen – Recht, polnisch-deutsch. Warszawa: C.H.Beck.

Kilian A., Kilian A. (2011), Słownik języka prawniczego iekonomicznego. Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, 2. Band, polnisch-deutsch. Warszawa: Wolters Kluwer.

Kodeks karny, zdnia 6 czerwca 1997 r., Dz.U. 1997, nr 88, poz. 553. https://isap.sejm.gov.pl/isap.nsf/download.xsp/WDU19970880553/U/D19970553Lj.pdf [Zugriff am 25.03.2022].

Kołodziej R. (2014), Polski kodeks pracy wprzekładach na język niemiecki – terminologia istrategie translatorskie. Kraków: Wydawnictwo Uniwersytetu Jagiellońskiego.

Kozieja-Dachterska A. (2010), Großwörterbuch der Wirtschafts- und Rechtssprache, 2. Band, polnisch-deutsch. Warszawa: C.H.Beck.

Krzywda J. (2014), Terminologia języka prawnego istrategie translatorskie wprzekładach kodeksu spółek handlowych na język niemiecki. Kraków: Wydawnictwo Uniwersytetu Jagiellońskiego.

Kudłaj A. (2012), Das polnische StGB und seine Übersetzung ins Deutsche. „Lingwistyka stosowana“, Nr. 6. Warszawa: Wydział Lingwistyki Stosowanej Uniwersytetu Warszawskiego, S.99–114.

Lampe E., Fikentscher W., Lübbe-Wolf G. (1989), Verantwortung und Verantwortlichkeit im Strafrecht. In: E.-J.Lampe (Hrsg.), Verantwortlichkeit und Recht. Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S.286–307.

Pieńkos J. (2002), Polsko-niemiecki słownik prawniczy. Kraków: Zakamycze.

Schwierskott-Matheson E. (Übers.) (2019), Polnisches Strafgesetzbuch. Kodeks karny – tłumaczenie na język niemiecki. Frankfurt am Maine: DE-IURE-PL.

Siewert K. (2010), Semantische Analyse juristischer Fachwörter am Beispiel der Terminologie des Handelsrechts. Eine deutsch-polnische kontrastive Studie. Bydgoszcz: Wydawnictwo Uniwersytetu Kazimierza Wielkiego.

Siewert K. (2014), Analiza kulturowych aspektów wniemieckim przekładzie polskiego kodeksu karnego. In: A.Matulewska (Hrsg.), Comparative Legilinguistics, Nr. 17. Poznań: Adam Mickiewicz University, Institute of Linguistics Faculty of Modern Languages and Literature, S.131–144.

Siewert K. (2015), Kary iśrodki karne wpolskim kodeksie karnym oraz ekwiwalenty ich nazw wjęzyku niemieckim. In: A.Matulewska (Hrsg.), Comparative Legilinguistics, Nr. 21. Poznań: Adam Mickiewicz University, Institute of Linguistics Faculty of Modern Languages and Literature, S.69–83.

Skubis I. (2020), Pluricentryzm języka niemieckiego wjęzyku prawa karnego Niemiec, Austrii iSzwajcarii. Toruń: Wydawnictwo Adam Marszałek.

Strafgesetzbuch (StGB) vom 15. Mai 1871, BGBl. IS.3322. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ [Zugriff am 25.03.2022].

Weber K. (2019), Creifelds Rechtwörterbuch. München: C.H.Beck.

Weigend E. (Übers.), (1998), Das polnische Strafgesetzbuch. Kodeks karny. Freiburg im Breisgau: Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.


Fußnoten

  1. In diesem Zusammenhang ist auf relativ neue Monografien von Skubis (2020) „Pluricentryzm języka niemieckiego wjęzyku prawa karnego Niemiec, Austrii iSzwajcarii“ und von Kęsicka (2020) „Die staatliche Prüfung für beeidigte ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen. Das deutsche und polnische Strafrecht“ hinzuweisen. Als Beispiele der Artikel, die sich mit der Problematik der Übersetzung der strafrechtlichen Terminologie beschäftigen, sind vor allem die Beiträge von Siewert (2014, 2015) und Kudłaj (2012) zu nennen.
  2. Der vorliegende Beitrag basiert auf der unveröffentlichten Doktorarbeit: Pietrzak (2021) „Rechtsterminologie und Übersetzungsstrategien in Übersetzungen des polnischen Strafgesetzbuches ins Deutsche“, Universität Lodz.
  3. In der Analyse wurden fünf folgende Fachwörterbücher verwendet: Kilian, Kilian (2011), Kozieja-Dachterska (2010), Banaszak (2008), Kienzler (2006), Pieńkos (2002).

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